Die Europäische Union hat Unternehmen ab 250 Mitarbeitern zur Einrichtung eines nutzbaren Hinweisgebersystems und weiterer Meldekanäle im Unternehmen verpflichtet. Ab dem 17.12.2023 gilt diese Pflicht bereits für Unternehmen ab 50 Mitarbeiter. Mit uns setzen Sie sämtliche Anforderungen rechtskonform um und werden dabei von Juristen unterstützt. Auf Wunsch bieten wir Ihnen zudem eine juristische Ersteinschätzung im Rahmen der Stellung eines Compliance Officers. Überzeugen Sie sich selbst: in wenigen Minuten einsatzbereit, kinderleicht in der Bedienung und datenschutzkonform durch zertifiziertes Hosting in Deutschland.
Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt für alle Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen und melden. Dies umfasst Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige, Praktikanten und Lieferanten.
Ein zentrales Element des Hinweisgeberschutzsystems ist der Schutz der Identität des Hinweisgebers. Die Vertraulichkeit muss gewahrt bleiben, und die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzvorschriften.
Meldungen müssen zeitnah und gründlich geprüft werden. Hinweisgeber sind über den Fortschritt und das Ergebnis der Untersuchungen zu informieren. Dies stellt sicher, dass Meldungen ernst genommen und angemessen behandelt werden.
Hinweisgeber sind durch das Gesetz vor jeder Form von Benachteiligung geschützt. Sollte ein Hinweisgeber dennoch Repressalien ausgesetzt sein, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass diese Maßnahmen nicht im Zusammenhang mit der Meldung stehen. Das Gesetz ermöglicht es Hinweisgebern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn sie Nachteile erleiden.
Das Gesetz schreibt vor, dass Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sowie öffentliche Einrichtungen interne Meldestellen einrichten müssen. Diese Stellen sind dafür zuständig, Meldungen sicher und vertraulich entgegenzunehmen. Zusätzlich können Hinweisgeber externe Meldestellen, etwa bei Behörden, nutzen, wenn sie Bedenken hinsichtlich der Vertraulichkeit oder Effektivität interner Stellen haben.
Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht Strafen für Unternehmen und Einzelpersonen vor, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. Dazu gehört unter anderem die Weigerung, Meldestellen einzurichten, oder die Benachteiligung von Hinweisgebern.
Was passiert, nachdem ein Hinweis für Ihr Unternehmen eingegangen ist? Unser Prozess garantiert die Einhaltung sämtlicher Gesetze und Fristen.